Unsere THW-Jugend baut auf einem fairen, offenen und freundschaftlichen Zusammenleben auf. Das funktioniert natürlich nur, wenn sich unsere Mitglieder darauf verlassen können, bei uns mit viel Spaß und ohne Angst ihre Potenziale entfalten zu können. Deshalb steht für uns das Kindeswohl an oberster Stelle. Aber was bedeutet Kindeswohl genau? Das Thema ist sehr vielschichtig, besagt aber im Grunde, dass das körperliche, seelische und geistige Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen gewährleistet sein muss.
Alle Informationen zum Kindeswohl
Wir haben an dieser Stelle alle Informationen aufgeführt, die zum Thema Kindeswohl in der THW-Jugend wichtig sind. Hier findest du u. a. nützliche Materialien, Regeln und Formulare für Jugendleiter_innen – von unserem Präventionskonzept über die Beantragung eines Führungszeugnisses bis hin zu unserer Selbstverpflichtung.
Präventionskonzept zum Schutz der Kinder und Jugendlichen im THW
Anlage 1 – Rundverfügung 003/2015 – erweitertes Führungszeugnis – Stand 2018
Anlage 4 – Musterbrief kostenlose Beantragung erweitertete Führungszeugnisse
Anlage 5 – Muster erweitertes Führungszeugnis
Anlage 7 – Straftaten nach § 72a Absatz Kinder- und Jugendhilfegesetz
Einschätzungsmatrix für Führungszeugnisse
Musterbrief zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (Word)
Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis (Bundesamt für Justiz)
FAQ zur Umsetzung des Kinderschutzes
Hinweise:
Zum 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten, welches eine Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses, auch für Ehrenamtliche, vorsieht.
Für bestimmte Tätigkeiten bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist entsprechend des Bundeskinderschutzgesetzes zu überprüfen, ob ein Eintrag über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (SGB) vorhanden ist.
Bei der Bundesanstalt THW und in der THW-Jugend e.V. ist entsprechend dem § 72a SGB VIII jede Person von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auszuschließen, die entsprechend der oben angeführten Paragrafen rechtmäßig verurteilt ist.